| Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Werbeagentur Werner Herzog, A-4600 Wels
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem
Kunden und der Werbeagentur Herzog gelten ausschließlich
diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden
sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden.
Von diesen „Einheitlichen Geschäftsverbindungen“
abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „einheitlichen
Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten
kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote der Werbeagentur Herzog sind freibleibend.
Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem
Zugang bei der Werbeagentur Herzog gebunden. Aufträge
des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Werbeagentur Herzog als angenommen, sofern die Agentur
nicht - etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages
- zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch
der Werbeagentur Herzog für jede einzelne Leistung,
sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt,
zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Im Falle einer Beauftragung für eine umfassende,
komplett konzipierte und durchgeführte Kampagne
erhält die Werbeagentur Herzog für die erbrachten
Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte ein
Honorar in der Höhe von 15 % 2) des über sie
abgewickelten Werbeetats.
Alle Leistungen der Werbeagentur Herzog, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind (insbesondere
bestellte Einzelleistungen), werden gesondert entlohnt.
Das gilt insbesondere für alle Einzel- und Nebenleistungen
der Agentur.
Alle der Werbeagentur Herzog erwachsenden Barauslagen,
die über den üblichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen (z. B. für Botendienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Werbeagentur Herzog sind
grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist,
dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen,
wird die Werbeagentur Herzog den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht
binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht
und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen
bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Werbeagentur Herzog, die
aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung
gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene
Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung
erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte;
nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl.
sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
4. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht
der Werbeagentur Herzog ein angemessenes Honorar zu,
das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand
der Agentur für die Präsentation sowie die
Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält
die Werbeagentur Herzog nach der Präsentation keinen
Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere
die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im
Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt,
diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen; die
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben
nicht in von der Werbeagentur Herzog gestalteten Werbemitteln
verwertet, so ist diese Agentur berechtigt, die präsentierten
Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte
sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche
Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Werbeagentur Herzog einschließlich
jener aus Präsentationen
(z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,
Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias),
auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
Agentur und können von der Agentur jederzeit -
insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung)
zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Werbeagentur
Herzog darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur
selbst, ausschließlich in Österreich oder
dem vereinbarten Landessitz des Kunden und nur für
die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Werbeagentur Herzog
durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich
geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Werbeagentur
Herzog, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür
steht der Werbeagentur Herzog und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich
das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar,
mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des
vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw.
Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten
gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen
der Werbeagentur Herzog bzw. von Werbemitteln, für
die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen
erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist
- unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich
geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung der Agentur
notwendig.
Dafür stehen der Werbeagentur Herzog im 1. Jahr
nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall
15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages
nur mehr die
Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten
Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist
keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Werbeagentur Herzog ist berechtigt, auf allen Werbemitteln
und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem
Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Werbeagentur Herzog (insbesondere
alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,
Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu
überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom
Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem
die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit
der
Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Werbeagentur
Herzog veranlasst eine externe rechtliche Prüfung
nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen
Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. Termine
Die Werbeagentur Herzog bemüht sich, die vereinbarten
Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine
berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung
der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur
eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens
an die Agentur. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem
Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare
Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern
der Agentur – entbinden die Werbeagentur Herzog
jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Werbeagentur Herzog sind prompt netto
Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig,
sofern nicht anderes vereinbart wurde. Gelieferte Waren
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
der Agentur. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen
fällig. Bei der Verzögerung der Zahlung von
Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei
ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines
Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr
maßgebend. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb
von drei Tagen nach Leistung durch die Werbeagentur
Herzog schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht
dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung
durch die Werbeagentur Herzog zu.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere
wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens
oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen. Für die zur Bearbeitung überlassenen
Unterlagen des Kunden übernimmt die Werbeagentur
Herzog keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Werbeagentur Herzog wird die ihr übertragenen
Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtgrundsätze
durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für
sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für
die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften auch bei den von der Werbeagentur Herzog
vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde
selbst verantwortlich. Er wird eine von der Werbeagentur
Herzog vorgeschlagenen Werbemaßnahme (ein von
der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben,
wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit
ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme
(der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko
selbst zu tragen.
Jegliche Haftung der Werbeagentur Herzog für Ansprüche,
die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung
eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur
ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene
Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen
oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung
einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens)
die Werbeagentur Herzog selbst in Anspruch genommen
wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos:
Der Kunde hat der Werbeagentur Herzog somit sämtliche
finanziellen oder sonstige Nachteile (einschließlich
immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Werbeagentur
Herzog aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der
Werbeagentur Herzog ist ausschließlich österreichisches
Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Werbeagentur Herzog.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder
unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz der Werbeagentur
Herzog örtlich und sachlich zuständige österreichische
Gericht vereinbart. Dies ist im Falle der Werbeagentur
Herzog das Bezirksgericht A-4600 WELS.
Die Werbeagentur Herzog ist jedoch auch berechtigt,
ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht
anzurufen.
1) erstellt auf Initiative der Fachgruppe Oberösterreich
2) Die angegebenen Prozentwerte sind - auch international
- branchenüblich.
Jänner 2009
Werbeagentur Werner Herzog
A-4600 Wels, Zimnitzstraße 21
Telefon: +43 (0) 72 42 / 5 24 24
e-mail: w.herzog@herzog-werbung.com
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