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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Werbeagentur Werner Herzog, A-4600 Wels

1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Werbeagentur Herzog gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Von diesen „Einheitlichen Geschäftsverbindungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote der Werbeagentur Herzog sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Werbeagentur Herzog gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Werbeagentur Herzog als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Werbeagentur Herzog für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Im Falle einer Beauftragung für eine umfassende, komplett konzipierte und durchgeführte Kampagne erhält die Werbeagentur Herzog für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte ein Honorar in der Höhe von 15 % 2) des über sie abgewickelten Werbeetats.
Alle Leistungen der Werbeagentur Herzog, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind (insbesondere bestellte Einzelleistungen), werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Einzel- und Nebenleistungen der Agentur.
Alle der Werbeagentur Herzog erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Werbeagentur Herzog sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Werbeagentur Herzog den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Werbeagentur Herzog, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
4. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Werbeagentur Herzog ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Werbeagentur Herzog nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Werbeagentur Herzog gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist diese Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Werbeagentur Herzog einschließlich jener aus Präsentationen
(z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Werbeagentur Herzog darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich oder dem vereinbarten Landessitz des Kunden und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Werbeagentur Herzog durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Werbeagentur Herzog, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Werbeagentur Herzog und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Werbeagentur Herzog bzw. von Werbemitteln, für die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Dafür stehen der Werbeagentur Herzog im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die
Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Werbeagentur Herzog ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Werbeagentur Herzog (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der
Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Werbeagentur Herzog veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. Termine
Die Werbeagentur Herzog bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Werbeagentur Herzog jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Werbeagentur Herzog sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen fällig. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Werbeagentur Herzog schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Werbeagentur Herzog zu.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Werbeagentur Herzog keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Werbeagentur Herzog wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Werbeagentur Herzog vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Werbeagentur Herzog vorgeschlagenen Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
Jegliche Haftung der Werbeagentur Herzog für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Werbeagentur Herzog selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der Werbeagentur Herzog somit sämtliche finanziellen oder sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Werbeagentur Herzog aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Werbeagentur Herzog ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Werbeagentur Herzog. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Werbeagentur Herzog örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Dies ist im Falle der Werbeagentur Herzog das Bezirksgericht A-4600 WELS.
Die Werbeagentur Herzog ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

1) erstellt auf Initiative der Fachgruppe Oberösterreich
2) Die angegebenen Prozentwerte sind - auch international - branchenüblich.

Jänner 2009
Werbeagentur Werner Herzog
A-4600 Wels, Zimnitzstraße 21
Telefon: +43 (0) 72 42 / 5 24 24
e-mail: w.herzog@herzog-werbung.com

 

 
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